Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
HQL Consulting GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge, Dienstleistungen, Beratungen und sonstigen Leistungen der HQL Consulting GmbH, Rhauderfehn (nachfolgend "Anbieter" oder "HQL Consulting") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend "Kunde").
2. Das Angebot von HQL Consulting richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn HQL Consulting in Kenntnis der AGB des Kunden Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Leistungsgegenstand und Leistungserbringung
1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Schweißtechnik und des Qualitätsmanagements, insbesondere die Übernahme der externen Schweißaufsicht nach EN ISO 3834, die Zertifizierungsbegleitung nach EN 1090 und ISO 9001 sowie die schweißtechnische Prozessoptimierung.
2. HQL Consulting erbringt die Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vereinbart wurde. Die konkreten Aufgaben und der Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.
3. HQL Consulting ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen qualifizierter Dritter (Subunternehmer oder freie Mitarbeiter) zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verbleibt bei HQL Consulting.
4. Soweit HQL Consulting Aufgaben einer qualifizierten Schweißaufsichtsperson (SAP) übernimmt, richten sich die Befugnisse und Pflichten nach den anwendbaren Normen (insb. EN ISO 14731). Die Verantwortung für den Betrieb und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verbleibt stets beim Kunden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, HQL Consulting bei der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen nach Kräften zu unterstützen und alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde stellt sicher, dass HQL Consulting (und deren Erfüllungsgehilfen) für die Dauer der Leistungserbringung freier und sicherer Zugang zu den Betriebsstätten, Produktionsanlagen und relevanten Arbeitsbereichen gewährt wird.
3. Verspätungen, Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf eine unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend.
§ 4 Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung
1. Angebote von HQL Consulting sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch HQL Consulting oder durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit zustande.
2. Bei Verträgen über fortlaufende Dienstleistungen (z. B. laufende externe Schweißaufsicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags) wird der Vertrag, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3. Solche Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für HQL Consulting insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die im Einzelvertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern keine spezifische Vergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Standard-Stundensätzen von HQL Consulting zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden dem Kunden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vertraglicher Pauschale in Rechnung gestellt.
3. Rechnungen von HQL Consulting sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugsregeln für Unternehmer (§ 288 Abs. 2 BGB). HQL Consulting ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Forderungen einzustellen.
§ 6 Haftung und Gewährleistung
1. HQL Consulting haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HQL Consulting nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Falle einer Haftung nach Absatz 2 ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden zudem auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von HQL Consulting begrenzt.
4. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden geschäftlichen, technischen oder organisatorischen Informationen, Daten und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
2. HQL Consulting verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) ab.
§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Alle Urheberrechte, Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an Berichten, Gutachten, Plänen, Berechnungen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen, die von HQL Consulting im Rahmen des Vertrages erstellt werden, verbleiben bei HQL Consulting.
2. Der Kunde erhält an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck im Rahmen seines eigenen Betriebs. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HQL Consulting.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von HQL Consulting (bzw. das zuständige Gericht für Rhauderfehn), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.